AGB

Autoverleih Carl Ach e.K.

I. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.

2. Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: mindestens 511.291,88 € und Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosionen, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden (Glas- und Wildschäden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung). Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:

a) Invalität €,
b) Todesfall €,
c) Heilkosten €.

Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 % bei anteiligem Anspruch.

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 51,13 € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.

II. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen als den im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben wird. Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2. Umbuchungen / Stornierungen / Nichterscheinen (No-Show)

Umbuchungen vor Mietbeginn müssen gegenüber dem Vermietbetrieb grundsätzlich spätestens eine Woche vor dem ursprünglich geplanten Mietbeginn erfolgen und sind dann nur nach Verfügbarkeit und eventuell zu einem höheren Mietpreis möglich. Der Vermietbetrieb berechnet keine Gebühr für Umbuchungen, jedoch müssen mögliche Preisänderungen zum Umbuchungszeitpunkt berücksichtigt werden. Bei Verkürzung der Mietdauer oder Übernahme einer kleineren Fahrzeugkategorie erfolgt keine Rückerstattung. Dies gilt auch dann, wenn der Mietwagen verspätet übernommen oder früher abgegeben wird. Alle Änderungen Ihrer Mietwagenbuchung (Fahrername, Fahrzeugkategorie etc.) müssen unbedingt dem Vermietbetrieb mitgeteilt werden. Eine Verlängerung der Mietdauer nach erfolgter Fahrzeugübernahme, d.h. nach Mietbeginn ist ausgeschlossen. In diesem Fall muss eine neue Buchung auf Anfrage erfolgen und ein neuer Mietvertrag mit dem Vermieter eingegangen werden, vorausgesetzt es ist ein Fahrzeug verfügbar.
Der Vermietbetrieb berechnet für Stornierungen bis eine Woche vor Mietbeginn keine Gebühren. Umbuchungen bis eine Woche vor Mietbeginn sind ebenfalls gebührenfrei, aller-dings wird der zum Umbuchungszeitpunkt gültige Preis berechnet. Bei Stornierung innerhalb von eine Woche vor dem ursprünglichen Mietbeginn und bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit ist keine Erstattung möglich. Gleiches gilt, wenn der Kunde vor Ort keinen gültigen Führerschein vorweisen kann. Der Vermietbetrieb erstattet keine ungenutzten, bereits bezahlten Miettage aufgrund verspäteter Übernahme oder früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs. Es erfolgt außerdem keine Erstattung bei verspäteter Übernahme des Mietfahrzeugs ab 2 Stunden nach Anmietung und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Vermietbetrieb. Der Vermietbetrieb erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen oder bei frühzeitiger Rückgabe. Der Kunde hat die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist und somit die Stornokosten zu reduzieren.

3. Zahlungspflicht

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch 102,26 €, verlangen.

4. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

5. Obhutspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

6. Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

7. Anzeigepflicht

Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z. B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

8. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Standort Weiden zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von 59 Minuten bis 6 Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückgegeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie

a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haltung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6. dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz 2 Buchstabe a) – d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schäden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3. oder Nr. II 6. Verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines Lkw´s haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges angerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden, wenn

a) Die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden.

VII. Gerichtsstand

Es wird der Sitze des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

Ach Abschleppdienst GmbH

I. Auftrag

Der Auftrag wird unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des Auftragsscheins auszuhändigen.

II. Durchführung des Auftrags

1. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten richtig und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs- & Abschlepptechnik schnellstens, unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg auszuführen. Der Auftrag beginnt, wenn das Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die tat-sächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr zum Betrieb oder nach Abschluss der Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen Einsatz (Anschlussfahrt).

2. Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt an den das Fahrzeug gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem Unfall- oder Pannenort nahegelegenes Gelände eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben, Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnungen über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

3. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden.

4. Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich abgeschlossen werden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers liegt, bzw. der Auftraggeber das Leistungshindernis zu vertreten hat, Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer darüber hinaus eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu.

III. Zahlung

1. Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Zugang der Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur Zahlung fällig, spätestens 14 Tage nach Zugang, sofern nicht zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht.

2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt.

3. lm Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 zu.

IV. Pfandrecht

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag und/oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Wird das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes oder von Verwahrungskosten in Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur Durchführung des Pfandverkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben/ Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig soweit eine neue Anschrift über das Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

V. Haftung

1. Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.

2. Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von Hauptpflichten. Gleiches gilt bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um Körperschäden.

3. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen. Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm oder dem ADAC unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.

4. Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VI. Schlichtungsstelle

Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende geltend, dass

a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder
b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt

wurde, so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf eine gütliche Einigung der Sache hin. Der Antrag ist schriftlich

im Falle a) binnen eines Monats nach Rechnungserteilung,
Im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des Auftragsgegenstandes

unter genauer Darlegung der Beanstandung einzureichen.
Der Rechtsweg wird durch Anrufung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so is1 der Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.